Satzung

Tennisclub Neuenkirchen 1998 e. V., Sitz Neuenkirchen

  • 1 Zweck des Vereins
  1. Der Tennisclub Neuenkirchen 1998 e. V. mit Sitz in Neuenkirchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  5. Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Deutschen Tennisverbandes.
  • 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Neuenkirchen 1998 e. V.“ und hat seinen Sitz in
    Neuenkirchen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können natürliche Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
  2. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur alle volljährigen Mitglieder.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Erstansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet,
  1. a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  2. b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
  3. c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
  • 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  2. Die Mitgliedschaft endeta) durch Tod,
    b) durch Austritt,
    c) durch Ausschluss.
  3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten.
  4. Der Ausschluss erfolgt:a) wenn der Jahresbeitrag trotz Aufforderung nicht bis zum 30.06. des
    Kalenderjahres gezahlt wurde,

    b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die
    Interessen des Vereins,

    c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,

    d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,

    e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

  5. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht innerhalb von vier Wochen angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderung. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
  • 6 Jahresbetrag
  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe in der Beitragsordnung festgelegt ist. Die Beitragsordnung wird von den anwesenden Mitgliedern in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  1. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.
  2. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 31. März des laufenden Jahres zu zahlen.
  • 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung
  • 8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. a) dem 1. Vorsitzenden,
    2. b) dem 2. Vorsitzenden und gleichzeitig dem Kassenwart
    3. c) dem Schriftführer
    4. d) dem Sportwart
    5. e) dem Zeugwart
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  4. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500 € belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt.
    Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1.000 € belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insbesondere eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  5. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzender bzw. der 2. Vorsitzender binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  • 9 Die Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

  • 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes.
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  4. Aufstellung des Haushaltsplanes.
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  6. Der Beschluss über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  • 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
  3. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.
  4. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  5. Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
  6. Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  7. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  • 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
  1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • 13 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

  • 14 Vereinsauflösung
  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuenkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens zu verwenden hat.